Gesetze / Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“

KInvFErrG

§ 6 Rechnungslegung

Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens. Sie ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

§ 5 § 7