Gesetze / Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung

KK-AltRückV

§ 5 Zahlverfahren

Die jährlichen Zuweisungsbeträge sind dem Deckungskapital bis zum 31. Dezember des für die Zuführung maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen.

§ 4 § 6