Gesetze / Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung
KK-AltRückV§ 5 Zahlverfahren
Die jährlichen Zuweisungsbeträge sind dem Deckungskapital bis zum 31. Dezember des für die Zuführung maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen.
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KK-AltRückVDie jährlichen Zuweisungsbeträge sind dem Deckungskapital bis zum 31. Dezember des für die Zuführung maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen.