Gesetze / Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen

KKVerbdG

§ 10

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 4 bis 9 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

§ 9 § 11