Gesetze / Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen

KKVerbdG

§ 5

Sonstige Vermögensrechte des Reichsverbands der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, gehen auf den Bundesverband der Ortskrankenkassen über. Forderungen des Reichsverbands der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, gegen die Mitglieder erlöschen.

§ 4 § 6