Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung

KLSchV

§ 10 Einigungsversuch und Vermittlungsverfahren

(1) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle hat zu versuchen, eine Einigung über den Inhalt des Vertrages herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle eine Frist, innerhalb der sich die Vertragsparteien einigen sollen. Erklären die Vertragsparteien übereinstimmend, dass eine Einigung nicht möglich ist, kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.

(2) Einigen sich die Vertragsparteien auch innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist nicht oder wird von einer Fristsetzung abgesehen, so stellt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle ihnen einen schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz begründeten Vermittlungsvorschlag mit dem Hinweis zu, dass die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle den Inhalt des Vertrages festsetzen wird, wenn ihr Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung angenommen wird.

(3) Die Vertragsparteien können einvernehmlich auf die schriftliche oder per elektronischem Schriftformersatz verfasste Begründung und Zustellung des Vermittlungsvorschlages verzichten.

(4) Wird der Vermittlungsvorschlag von den Vertragsparteien nicht innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung angenommen oder haben die Vertragsparteien einvernehmlich auf die Zustellung verzichtet, so hat die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle den Inhalt des Vertrages innerhalb von drei weiteren Monaten festzusetzen.

§ 9 § 11