Gesetze / Kryptomärktezulassungsüberführungs-Verordnung

KMZÜV

§ 4 Antragsfristen

Anträge auf Durchführung des vereinfachten Verfahrens können bis zum 31. August 2025 gestellt werden. Entscheidend ist der Eingang aller Unterlagen nach § 3 Absatz 2 bei der Bundesanstalt.

§ 3 § 5