Gesetze / KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung

KNV-V

§ 10 Erstmalige Anwendung

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Vorhaben, bei denen die Vollständigkeit der Antragunterlagen vor dem 1. Mai 2015 von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist.

§ 9