Gesetze / Neuntes Anpassungsgesetz-KOV
KOVAnpG 9Art 1
Nr. 1 bis 12
13.
In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte.
Nr. 14 bis 19