Gesetze / Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung

KOVVfG

§ 18

Verweigert der Antragsteller das Einverständnis nach § 12 Abs. 2, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 15, so darf über den Antrag erst entschieden werden, wenn der Antragsteller vorher schriftlich darauf hingewiesen worden ist, daß sein Verhalten nachteilige Folgen für ihn haben kann.

§ 17 § 19