Gesetze / Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung

KOVVfG

§ 31

(1)

(2) Freien gemeinnützigen und privaten Krankenanstalten sowie privaten Ärzten werden die ihnen nach § 12 Abs. 2 entstandenen notwendigen baren Auslagen erstattet.

§ 30 § 40