Gesetze / Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung KOVVfG § 52 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Zur aktuellen Fassung → In den am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Sachen sind für das weitere Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend.