Gesetze / Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung KOVVfG § 6 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Zur aktuellen Fassung → Die Anträge in Versorgungsangelegenheiten sind bei dem Versorgungsamt zu stellen, auch wenn für die Entscheidung das Landesversorgungsamt zuständig ist.