Gesetze / Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung

KOVVwG

§ 1

Die Versorgung der Kriegsopfer wird von Versorgungsämtern und Landesversorgungsämtern durchgeführt. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesversorgungsamt errichten.

§ 2