Gesetze / Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung
KOVVwG§ 7
Dem Land Berlin bleibt es vorbehalten, um seine Rechte nach § 91 des Bundesversorgungsgesetzes zu wahren, die unveränderte Anwendung dieses Gesetzes in Berlin durch Gesetz zu beschließen.