Gesetze / Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung

KOVVwG

§ 7

Dem Land Berlin bleibt es vorbehalten, um seine Rechte nach § 91 des Bundesversorgungsgesetzes zu wahren, die unveränderte Anwendung dieses Gesetzes in Berlin durch Gesetz zu beschließen.

§ 6 § 7a