Gesetze / Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung
KPrüfTechnAusbV§ 6 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.
Gesetze / Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung
KPrüfTechnAusbV(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.