Gesetze / KRITIS-Dachgesetz
KRITISDachG§ 9 Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa
(1) Ein Betreiber kritischer Anlagen gilt als Betreiber einer kritischen Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa, wenn
(2) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe leitet die Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 unverzüglich an die zuständige Behörde weiter. Das Bundesministerium des Innern teilt diese Informationen der Europäischen Kommission unverzüglich mit.
(3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe leitet die Mitteilung der Europäischen Kommission, einen Betreiber kritischer Anlagen als kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa zu betrachten, unverzüglich an jenen und an die zuständige Behörde weiter.
(4) Auf Antrag der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, für den oder in dem im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 ein wesentlicher Dienst erbracht wird, übermittelt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium oder Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die für die betroffene Dienstleistung zuständige Behörde gehört, der Europäischen Kommission
Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für den Teil einer Behörde, der für die betroffene kritische Dienstleistung zuständig ist, nicht bei dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehört, so übermittelt das Bundesministerium des Innern die Informationen nach den Nummern 1 bis 3 der Europäischen Kommission im Benehmen mit dem Bundesministerium, dessen Fach- oder Rechtsaufsicht der betreffende Teil dieser Behörde untersteht. Informationen, deren Offenlegung wesentlichen nationalen Interessen im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung entgegenlaufen würde, sind von der Übermittlung ausgeschlossen.