Gesetze / Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
KSKSaV§ 11 Berufung der Stellvertreter
Für jedes Mitglied eines Ausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. Werden mehrere Stellvertreter berufen, ist bei der Berufung die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.