Gesetze / Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

KSKSaV

§ 15 Einberufung

(1) Zu den Sitzungen des Ausschusses lädt der Vorsitzende ein.

(2) In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

§ 14 § 16