Gesetze / Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse KSKSaV § 15 Einberufung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 15.08.2025. Zur aktuellen Fassung → (1) Zu den Sitzungen des Ausschusses lädt der Vorsitzende ein.(2) In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.