Gesetze / Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
KSKSaV§ 20 Widerspruchsbescheid
Der Widerspruchsbescheid ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. Sofern der Widerspruchsbescheid nicht nach § 21 beanstandet wird, ist er zuzustellen.