Gesetze / Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

KSKSaV

§ 20 Widerspruchsbescheid

Der Widerspruchsbescheid ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. Sofern der Widerspruchsbescheid nicht nach § 21 beanstandet wird, ist er zuzustellen.

§ 19 § 21