Gesetze / Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

KSKSaV

§ 22 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand

Für die Tätigkeit der Beiratsmitglieder in den Ausschüssen gilt § 9 entsprechend.

§ 21 § 23