Gesetze / Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

KSKSaV

§ 4 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Nachfolger zu berufen.

§ 3 § 5