Gesetze / Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

KSKSaV

§ 8 Beschlußfassung

(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

(2) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 7 § 9