Gesetze / KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
KSVGBeitrÜV§ 14 Kosten
Kosten oder Verdienstausfall, die den Geprüften durch die Prüfung entstehen, werden nicht erstattet.
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KSVGBeitrÜVKosten oder Verdienstausfall, die den Geprüften durch die Prüfung entstehen, werden nicht erstattet.