Gesetze / KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
KSVGBeitrÜV§ 4 Mitwirkung
Die zu Prüfenden haben bei der Ermittlung der Beitrags- und der Abgabegrundlagen mitzuwirken.
Gesetze / KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
KSVGBeitrÜVDie zu Prüfenden haben bei der Ermittlung der Beitrags- und der Abgabegrundlagen mitzuwirken.