Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin
KStoffTechAusbV§ 63 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
| „Herstellen einer mechanischen Baugruppe“ | mit 25 Prozent, |
2.
| „Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen“ | mit 35 Prozent, |
3.
| „Fertigungstechnik“ | mit 20 Prozent, |
4.
sowie
| „Produktionsplanung und -analyse“ | mit 10 Prozent |
5.
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 64 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.