Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik

KStoffVerfMAusbV 2012

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 1 § 3