Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagespflegeverordnung

KTPV

§ 19 Aufgaben des Zusammenschlusses der Kindertagespflegepersonen

(1) Der Zusammenschluss nach § 45 Absatz 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes soll die Aufgaben gemäß § 45 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes landesweit wahrnehmen. Er soll zu einer fachlichen Weiterentwicklung und Vernetzung der Kindertagespflegepersonen beitragen, Beratungsleistungen anbieten, den Erfahrungsaustausch ermöglichen und an der Durchführung von Eignungsprüfungen mitwirken, wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihn als fachkundige Stelle beauftragt.

(2) Die Beratung der Kindertagespflegepersonen in allen Angelegenheiten der Kindertagespflege nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Kindertagesstättengesetzes soll sich am Bedarf der Kindertagespflegepersonen orientieren.

(3) Die Gewährleistung eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 2 des Kindertagesstättengesetzes setzt regelmäßige überregionale und regionale Treffen voraus.

(4) Im Rahmen der Mitwirkung nach § 45 Absatz 2 Nummer 3 des Kindertagesstättengesetzes soll der Zusammenschluss der Kindertagespflegepersonen seine fachkundige Unterstützung bedarfsgerecht, in angemessener Form und in Absprache mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anbieten.

(5) Der Zusammenschluss hat eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen, um seine Unterstützungsleistungen bekannt zu machen.

§ 18 § 20