Gesetze / Gesetz über die Internationalen Übereinkommen betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen sowie die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

KVArbNÜbkG

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.

§ 1