Gesetze / Gesetz über die Internationalen Übereinkommen betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen sowie die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
KVArbNÜbkG§ 2
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.