Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 50 Sicherheitsbereitschaft
Die Regelung des § 13g des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBGDie Regelung des § 13g des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.