Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

KVBG

§ 63 Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen erhoben. § 61 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 62 § 64