Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 15 Vertragsrecht
Für die Beziehungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu den Leistungserbringern gelten die Vorschriften des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird.