Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 28 Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst
Für die Meldepflicht bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst gilt § 204 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.