Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 50a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen gilt § 256a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.