Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

KVLG 1989

§ 51a Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung

Für die Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung ist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

§ 51 § 52