Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 55 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
Für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.