Gesetze / Verordnung über die kapitalverkehrsteuerliche Gleichstellung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank mit dem Bund

KVStGleichstV

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 2