Gesetze / KWK-Ausschreibungsverordnung
KWKAusV§ 20 Mitteilungspflichten
(1) Bieter, die einen Zuschlag nach § 11 erhalten haben, der nicht vollständig entwertet worden ist, sind bis zur Zulassung der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verpflichtet, der ausschreibenden Stelle oder einer von dieser benannten dritten Stelle jeweils bis zum 31. Mai eines jeden Jahres den Projektfortschritt mitzuteilen. Bei der Mitteilung nach Satz 1 ist anzugeben, welcher der folgenden Realisierungsschritte im Hinblick auf die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System bereits verwirklicht wurde:
Die Mitteilung nach Satz 1 hat mittels eines von der ausschreibenden Stelle auf ihrer Internetseite veröffentlichten Formulars zu erfolgen. Wurde der Dauerbetrieb der Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems aufgenommen, ist zusätzlich anzugeben, ob und in welcher Höhe eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt in Anspruch genommen wurde. Die Mitteilung nach Satz 4 hat zusätzlich gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber zu erfolgen.
(2) Während der Dauer der Zuschlagszahlung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres vorzulegen
Die Nachweise nach Satz 1 müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein. § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweise nach Satz 1 Nummer 2 müssen für jede Komponente des innovativen KWK-Systems die bereitgestellte Energiemenge jeweils aufgeschlüsselt nach Wärme und Strom sowie die dafür eingesetzte Energiemenge jeweils aufgeschlüsselt nach Brennstoffen und Strom umfassen. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden bei KWK-Anlagen und innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 2 Megawatt.
(3) Soweit es für die Überprüfung der Angaben nach Absatz 2 erforderlich ist, ist § 11 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Netzbetreiber sind verpflichtet, der ausschreibenden Stelle unverzüglich unter Nennung der Nummer des Marktstammdatenregisters mitzuteilen
(5) Während der Dauer der Zuschlagszahlungen müssen Betreiber von KWK-Anlagen und Betreiber innovativer KWK-Systeme dem Netzbetreiber mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der KWK-Anlage oder der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems erzeugten KWK-Strom eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren.