Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

KWKG 2016

§ 26 Finanzierung der Zuschlagszahlungen

Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz und nach aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.

§ 25 § 27