Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung
KWKG2002GebV§ 3 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.