Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. Oktober 1969 zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank
KaEntwBkÜbkGArt 3
Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Karibische Entwicklungsbank nach Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens.