Gesetze / Kaffeesteuerverordnung
KaffeeStV 2010§ 20 Steueranmeldung
Die Steueranmeldung nach § 12 Absatz 1 und 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
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KaffeeStV 2010Die Steueranmeldung nach § 12 Absatz 1 und 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.