Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG 2024§ 25 Wirkung des Musterentscheids
(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 10 ausgesetzten Ausgangsverfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der jeweilige Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren zurückgenommen hat, es sei denn, er hat die Rücknahme innerhalb der in § 18 Absatz 1 genannten Frist oder unter den in § 18 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erklärt.
(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.
(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Ausgangsverfahren mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur gehört, soweit
(4) Reicht ein Beteiligter des Musterverfahrens in seinem Ausgangsverfahren den rechtskräftigen Musterentscheid ein, so wird dieses Verfahren wieder aufgenommen.
(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.