Gesetze / Kapazitätsreserveverordnung
KapResV§ 14 Gebote
(1) Für jeden Gebotstermin führen die Übertragungsnetzbetreiber ein Ausschreibungsverfahren für das gesamte Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins durch.
(2) Jeder Bieter muss sein Gebot verdeckt abgeben. Gebote dürfen nicht bedingt, befristet oder mit einer sonstigen Nebenabrede verbunden werden.
(3) Jeder Bieter darf in einer Ausschreibung mehrere Gebote abgeben. Die Gebote dürfen sich nicht auf dieselbe Anlage beziehen.
(4) Ein Gebot muss, um im Beschaffungsverfahren berücksichtigt werden zu können, die folgenden Angaben enthalten:
Die nach Satz 1 Nummer 1 anzugebende Gebotsmenge ermittelt sich aus der Multiplikation der Reserveleistung der Anlage, mit der die Reserveleistung erbracht werden soll, und des in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Reduktionsfaktors.
(5) Handelt es sich bei dem Bieter um eine rechtsfähige Personengesellschaft oder um eine juristische Person, muss jedes Gebot zur Durchführung der Ausschreibung zusätzlich folgende Angaben enthalten:
(6) Die Gebotsmenge muss jeweils mindestens 1 Megawatt betragen. Sie darf nur aus einer Anlage erbracht werden. Ein Gebot, das sich auf mehrere Anlagen bezieht, ist unzulässig. § 15 bleibt unberührt.
(7) Die Gebotsmenge, die Reserveleistung und der Gebotswert sind einheitlich für den gesamten Erbringungszeitraum anzugeben.