Gesetze / Kapazitätsreserveverordnung
KapResV§ 40 Rückgabe der Sicherheiten
(1) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 unverzüglich an den Bieter zurückgeben, wenn
(2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 endgültig einbehalten, wenn der Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet hat.
(3) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2, soweit sie nicht mittels einer Bürgschaft gestellt wurde, unverzüglich an den Bieter zurückgeben, wenn
Die Rückgabe ist auf den Betrag zu begrenzen, um den die Zweitsicherheit die mögliche Strafzahlung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 überschreitet. Die Zweitsicherheit ist vollständig zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet ist und der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber keine Forderungen gegen den Bieter aufgrund des Vertrages oder aufgrund dieser Verordnung hat.