Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kapazitätsverordnung

KapV

§ 12

(1) Das nach den Vorschriften des Abschnitts 2 berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.

(2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen (Nummer 1 bis 3) oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 6 Absatz 1) durch Studierende höherer Semester oder durch Studierende in auslaufenden Studiengängen erforderlich ist (Nummer 4):

Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung;

Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln;

Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit akademischen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern;

gegenüber dem nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts höhere Aufnahme von Studierenden erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren.

(3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 6 Absatz 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:

besondere Ausstattung der Lehreinheit mit akademischen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern;

besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln;

Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern (Schwundquote).

§ 11 § 13