Gesetze / Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit

KartRingfV 2001

§ 7 Züchtungs- und Haltungsverbot

Das Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind verboten.

§ 6 § 8