Gesetze / Kassensicherungsverordnung
KassenSichV§ 10 Anwendungszeitpunkt für Wegstreckenzähler
Für Wegstreckenzähler ist § 8 ab dem Tag anzuwenden, an dem
1.
mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen Wegstreckenzähler am Markt anbieten, die über eine geeignete digitale Schnittstelle im Sinne der Kassensicherungsverordnung verfügen, und
Der Zeitpunkt nach Satz 1 ist durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt Teil I bekannt zu geben. Die Sätze 1 und 2 gelten für Wegstreckenzähler, die ab dem in Satz 1 veröffentlichten Zeitpunkt neu in den Verkehr gebracht werden.