Gesetze / Kassensicherungsverordnung
KassenSichV§ 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme
Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten
1.
Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,
2.
Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,
3.
elektronische Buchhaltungsprogramme,
4.
Waren- und Dienstleistungsautomaten,
5.
Taxameter und Wegstreckenzähler,
6.
Geldautomaten sowie
7.
Geld- und Warenspielgeräte.