Gesetze / Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

KastrG

§ 7 Strafvorschrift

Wer als Arzt unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 einen anderen kastriert oder im Sinne des § 4 behandelt, ohne daß

1.
die Gutachterstelle die nach § 5 notwendige Bestätigung oder
2.
das Betreuungsgericht die nach § 6 erforderliche Genehmigung

erteilt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 6 § 10