Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

KfSachvV

§ 15 Ausbildung und Prüfung der Bewerber bei Behörden

Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bei Behörden nach § 16 des Gesetzes sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auszubilden und zu prüfen.

§ 14 § 16